In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres dürfen Hecken und Bäume nicht beschnitten werden. Nur Pflege- und Formschnitte bei Hecken sind erlaubt (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG). Diese Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes gilt bundesweit. Aber auch die einzelnen Bundesländer sehen weitere zeitliche Verbote des Rückschnitts von Bäumen und Hecken vor. Generell ist das Zurückschneiden, Abschneiden oder das Roden in Niedersachsen vom 16. März bis zum 30. September verboten (§ 53 Abs. 3 Nds. NRG).



Mit dem 1. Oktober des Jahres ist dieser Schutz der pflanzlichen Wachstumsperioden und auch der Vogelwelt, die ungestört in den Bäumen und Hecken nisten sollen, aufgehoben. Bis zum 15. März 2015 können also jetzt Beseitigungsansprüche nach §§ 1004, 906 BGB für überhängende Baumäste und für herüber gewachsene Baumwurzeln bis zur Grundstücksgrenze durchgesetzt werden. Und unter den näheren Voraussetzungen des § 910 BGB kommen auch eigene Selbsthilferechte infrage. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks herüber ragende Zweige abschneiden und behalten, wenn er eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgte. Diese Erklärung ist regelmäßig an den Eigentümer des störenden Grundstücks zu richten. In Vermietungsfällen ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Kerpen (AG Kerpen, Urteil vom 12. April 2011 – 110 C 140/10, NZM 2012, Seite 583) ebenso.

Aber Vorsicht: Wer es dabei übertreibt, wird selbst schadensersatzpflichtig (Landgericht – LG - Bielefeld, Urteil vom 14.5.1991 –- 23 O 186/90). Wer zum Beispiel beim Rückschritt das Gehölz unfachmännisch und zu stark beschneidet oder völlig rodet, muss die Kosten einer Neuanpflanzung des gerodetem Teils einschließlich der Kosten notwendiger Ausgrabungen der abgeschnittenen Wurzelstöcke sowie die Differenz zwischen der Neuanpflanzung von Stecklingen zum Wert der vormals existierenden Hecke tragen. „Retten“ lässt sich die Sache unter Umständen dann, wenn die Beschädigung nicht zur Zerstörung der Pflanzen geführt hat und sich weitestgehend wieder auswächst (OLG Köln, Urteil vom 13. November 1998 – 20 U 66/98). Dies muss aber im Streitfall der Schädiger als eine für ihn günstige Tatsache nachweisen.

Vor dem Sägen und Schneiden notwendig ist unbedingt auch ein vorheriger Blick in die örtliche Baumschutzsatzung. Verbietet sie zum Beispiel das Ausasten oder den Rückschnitt geschützter Baumarten, muss das zunächst beachtet werden. In diesem Fall ist der Eigentümer des störenden geschützten Baums nach absolut herrschender Auffassung in der Rechtsprechung verpflichtet, eine Ausnahmegenehmigung der Gemeinde von der örtlichen Baumschutzsatzung herbeizuführen (vergleiche zum Beispiel Landgericht – LG – Köln, Urteil vom 11.8.2011 – 6 S 285/10).

Dass man sein Selbsthilferecht nicht mit Gewalt gegen den Nachbarn durchsetzen darf, versteht sich von selbst (Oberlandesgericht – OLG - Frankfurt/Main, Urteil vom 21. Januar 2000 - 24 U 45/98, NJW 2000, Seite 1424).