Vor jeder Mieterhöhung sollte die tatsächliche Wohnfläche ermittelt werden, es sei denn, diese ist bereits bei Festlegung im Mietvertrag geprüft. Dieses folgt aus einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs betreffend Mieterhöhung und Wohnfläche. Im Urteil vom 18.11.2015 (VIII ZR 266/14) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Zulässig ist es gewesen, die Miete auch bei einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglichen zu erhöhen, wenn die Differenz bis 10 % nach oben oder unten betragen hat. Damit ist nunmehr Schluss. Vor jeder Mieterhöhung mit Mietspiegel oder Vergleichsmieten sollte der Eigentümer sich daher nach dem Baumaß in der Bauakte oder beim Bauamt versichern oder eine neue Wohnflächenberechnung durch einen Architekten vornehmen lassen. Seit 2004 gilt die Wohnflächenverordnung, ältere Berechnungen davor nach der II. Berechnungsverordnung, DIN 283, DIN 2077 behalten Gültigkeit.
Tatsächliche Wohnfläche bei Mieterhöhung beachten
- Von Andrea Häßner
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