Nachbarstreitigkeiten sollen nichts Ungewöhnliches sein. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 26.3.2012 (Az. 18 U 3956/11, veröffentlicht in ZMR 2012, Seite 665) muss darüber deshalb beim Verkauf einer Eigentumswohnung in der Regel nicht aufgeklärt werden. Die Grenze zur Pflicht zur Aufklärung über bestehende Nachbarstreitigkeiten sei erst dann überschritten, wenn der Kaufinteressent ausdrücklich nach solchen Problemen frage. Auch ungefragt habe man als Verkäufer Angaben dazu zu machen, wenn die Nachbarn sich so extrem nachbarfeindlich und schikanös verhalten hätten, dass ein unbefangener Käufer damit nicht rechnen müsse.

Hintergrund dieses Spruchs war ein Streit um Geräusche spielender Kinder und um das Grillen im Sommer, den der Erwerber der Eigentumswohnung mit einem weiteren Mitglied der Eigentümergemeinschaft ausfechten musste. Zuvor wurde von dem Widersacher in der Eigentümerversammlung ein Grillverbot beantragt, aber abgelehnt. Wegen spielender Kinder hatte der Streitgegner stets mit Geschrei, Klopfen an die Wand oder Rufen der Polizei reagiert. Dieses Verhalten reichte aber dem Gericht nicht aus, um eine Aufklärungspflicht anzunehmen, auch wenn es als unerfreulich und einem gedeihlichen nachbarlichen Zusammenleben als nicht zuträglich bewertet wurde. Das gerügte Verhalten der Nachbarn beruhte im Wesentlichen in einem Beharren auf dem strikten Einhalten der Hausordnung und einem unnachgiebigen Verfolgen wirklicher oder vermeintlicher Abwehrrechte, was dem OLG München zu einer Begründung einer eigenen Aufklärungspflicht über das Nachbarverhalten nicht ausgereicht hat.