Will ein Immobilieneigentümer verkaufen oder vermieten und schaltet er dazu eine Annonce, so muss er nach der neuen EnergieeinsparungsVO ab dem 1. Mai 2014 die energetischen Eigenschaften des angebotenen Hauses mit aufnehmen. Unterlässt ein Verkäufer oder ein Vermieter diese Pflichtangaben, so hat das zwei Konsequenzen:
Verkäufer und Vermieter, deren Anzeigen die Energieangaben nicht enthalten, begehen ab dem 1. Mai 2015 eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld von bis zu 15.000 € ausgesprochen werden kann. Vor dem 1. Mai 2015 werden Bußgelder also nicht verhängt. Das wird oft übersehen.
Trotzdem ist man schon jetzt gut beraten, sein Immobilieninserat sorgfältig zu texten und die energetischen Eigenschaften des Hauses vollständig mit einzubeziehen. Denn Wettbewerbshüter und Abmahnvereine prüfen im Falle unterlassener Pflichtangaben einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Damit drohen unangenehme und teure Abmahnungen, garniert mit strafbewährten Unterlassungserklärungen bei Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dazu. Natürlich gibt es dazu noch keine Rechtsprechung. Dennoch sollte man diesen Hinweis sehr ernst nehmen. Es gehören jetzt in eine Vermietungs- oder Verkaufsanzeige

- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),

- der im Energieausweis genannte Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude je nach Art des Ausweises; Enthält der Energieverbrauchskennwert den Energieverbrauch für Warmwasser nicht, so ist der Kennwert um eine Pauschale von 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen,

- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,

- bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und

- bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. (In den neuen Energieausweisen muss die Energieeffizienzklasse zwingend aufgeführt sein. Liegt nur ein gültiger älterer Energieausweis vor, der die Energieeffizienzklasse nicht enthält, muss diese auch in der Anzeige nicht angegeben werden.)

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

Muss ausnahmsweise wie z. B. bei bisher selbst genutzten Einfamilienhäusern zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein gültiger Energieausweis vorliegen, müssen die oben genannten Angaben auch nicht in der Anzeige aufgeführt werden. Ein gültiger Ausweis muss dann aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen.