Bei gutem Wetter wird angepackt: Der Wintergarten muss fertig werden, das Dach wird neu gedeckt. Wer bei solchen Arbeiten seinem Nachbarn zur Hand geht und unentgeltlich Nachbarschaftshilfe leistet, haftet bei einem Unfallschaden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Darauf macht jetzt unter Berufung auf ein Urteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 08.05.2008 – 13 U 223/07) Haus & Grund Syke aufmerksam. Wer uneigennützig und unentgeltlich seinem Nachbarn hilft, haftet in den meisten Fällen nicht bei eingetretenen Unfallschäden. Denn in solchen Fällen geht die Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“ aus. Dieser Ausschluss gilt selbst für schwere Unfallfolgen. In dem genannten Urteil wies das OLG Stuttgart die Schadensersatzklage einer Witwe gegen einen Nachbarn ab. Der Nachbar hatte dem Ehemann der Frau mit einem Minibagger bei Grundstücksarbeiten geholfen, ohne dafür Geld zu verlangen. Durch eine Drehung des Auslegers des Baggers erhielt der Ehemann einen Schlag, der ihn tötete. Das Gericht nahm zwar einen Bedienungsfehler des Baggerführers als Unfallursache an, doch falle dem Baggerführer höchstens leichte Fahrlässigkeit zur Last.