Wer in Urlaub fährt und seine Wohnung verlässt, muss Vorkehrungen treffen, damit bei seiner Rückkehr keine böse Überraschung auf ihn wartet.
Natürlich ist kein Mieter verpflichtet, seine Wohnung ständig zu bewohnen und auf sie aufzupassen. Er hat ein Nutzungsrecht, aber keine Nutzungspflicht. Gleichwohl hat jeder Mieter eine Obhutspflicht im Hinblick auf seine Mietwohnung. Er muss also auch in seiner Abwesenheit sicherstellen, dass Schäden in und an der Wohnung vermieden werden. So muss er es sofort dem Vermieter melden, wenn Schäden auftreten, damit dieser sie beheben und eventuelle Gefahren abwehren kann (Pflicht zur Mängelanzei-ge: § 536 c Abs. 1 und 2 BGB). Bei ernsten Gefahrensituationen trifft den Mieter diese Anzeigepflicht sofort. Bei kleineren Schäden sind zwei Wochen maximal ausreichend, wenn daraus keine weiteren Schadensgefahren erwachsen.

Insbesondere in Notfällen, so zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch oder bei einem Feuer, muss der Vermieter die Möglichkeit haben, schnell in die Wohnung zu gelangen. Insoweit ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (BGH, Az.: VIII ZR 164/70) hinzuweisen. Der BGH hat in dieser Entscheidung ausgesprochen, der Mieter habe den Vermieter darüber zu informieren, wer in seiner Urlaubsabwesenheit einen Ersatzschlüssel zur Wohnung besitzt – zum Beispiel der Verwandte oder der vertrauenswürdige Nachbar. Genügt der Mieter dieser Informationspflicht nicht und kann der Vermieter deshalb insbesondere in Notfällen Schäden nicht verhindern, weil er nicht in die Wohnung kommt, so ist ihm der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. Der Vermieter selbst kann allerdings keinen eigenen Ersatzschlüssel verlangen (AG Köln, Az: 217 C 483/93).

Häufig übernimmt ein Nachbar oder ein Bekannter in Abwesenheit des Mieters dessen Wohnungsaufsicht, das Leeren des Briefkastens oder das Gießen der Blumen. So sollte man bei längerer Abwesenheit auch darum bitten ab und zu die Wohnung durchzulüften, um so einer Bildung von Schimmel vorzubeugen.

Verpflichten sich die Mieter, die Treppenhausreinigung und das Fegen des Gehweges vor dem Hauseingang selbst zu übernehmen, um die Nebenkosten niedrig zu halten, dann müssen diese Arbeiten auch während der Urlaubszeit erledigt werden. Funktioniert dies aufgrund nachbarlicher Absprachen nicht, so muss der Mieter für anderen Ersatz sorgen und zum Beispiel einen Putzservice beauftragen. Bei besonders schwerem Fehlverhalten in diesem Bereich kann der Vermieter sogar den Mietvertrag kündigen (AG Wiesbaden, Az.: 91 C 2213/99-19) oder mindestens eine Abmahnung erteilen.