Nicht beschweren kann sich der Nachbar, insbesondere der „Unterlieger“, wenn von den Blumenkästen des über ihm gelegenen Balkons Blütenteile auf seinen Balkon herabfallen. Dies sind natürliche Einwirkungen, die in der Regel hinzunehmen sind. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Balkonbewuchs so üppig ist, dass er zu einer erheblichen Belastung wird. So das Landgerichts (LG) Berlin in seinem Urteil vom 28.10.2002 (67 S 127/02).
Mit dem Gießwasser muss der Wohnungsnutzer, sei er Mieter oder Eigentümer, aber vorsichtig umgehen. Er muss ausschließen, dass unterhalb wohnende Bewohner vom Blumengießwasser getroffen werden. Erst recht ist das mutwillige herunter gießen verboten, um den Unterlieger zu schikanieren, so ein bestätigendes Urteil des Amtsgerichts (AG) Freising vom 28.1.2010 (6 C 1660/07 WEG).
Darüber hinaus haben Mieter bei der Montage von Blumenkästen am Balkon darauf zu achten, dass die Rechte der Mitmieter oder des Hauseigentümers nicht beeinträchtigt werden. Ist zum Beispiel in einer Wohnungsanlage durch die Eigentümergemeinschaft festgelegt, dass Blumenkästen im inneren des Balkons anzubringen sind, müssen Mieter diese Regel beachten.