Wird ein Baum durch einen Sturm geschädigt oder gar entwurzelt, trägt die Wohngebäudeversicherung nicht nur die Entsorgungskosten, sondern auch Kosten, die sich als Folge der Aufräumarbeiten ergeben. Nach einem Sturmtief geht es ans große Aufräumen, nicht nur zum Beispiel bei der Deut-schen Bahn, sondern auch privat im eigenen Garten und auf dem Nachbargrundstück. Kommt es hier zu Sturmschäden bei Bäumen und sind sie danach nicht mehr ausreichend standsicher, so stellen sie eine Gefahr für Leib und Leben dar. Dann müssen sie gefällt und entsorgt werden. Wird dadurch der eigene Rasen oder der Rasen des Nachbargrundstücks durch den Einsatz von Maschinen in Mitleidenschaft gezogen, gehören auch die notwendigen Kosten zur Wiederherrichtung zu den ersatzfähigen Kosten aus dem Sturmschaden. Die Wohngebäudeversicherung des Baumeigentümers muss dann einspringen (LG München I, Urteil vom 11.08.2017 - 26 O 8529/16). Werden die Kosten der Wiederherrichtung allerdings zu hoch angesetzt, kann der Versicherer die Rechnung des Gartengestalters im Ergebnis kürzen. Sie muss dann dem Eigentümer des geschädigten Rasens nur die Kosten ersetzen, die notwendig und sachgerecht angefallen sind, so das Gericht weiter. Es bleibt dann Sache des Rechnungsadressaten, sich mit seinem Gartengestalter über die erhöht ausgestellte Rechnung auseinanderzusetzen.